§1 Gültigkeit des Gesetzes

Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet, einschließlich des Luftraumes und des Seengebietes, worunter jegliche Gewässer im Staate sowie das gesamte Meer fallen. Ausgenommen hiervon ist das Meeresgebiet nördlich des Fischerdorfes.

§2 Voraussetzung für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller:

1. Das die Person 3 Tage im Staat ist

2. Einen gültigen Waffenschein besitzt

3. Einen gültigen Personalausweis besitzt

4. Eine Bürgerschaft im Staat

§3 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf ihre Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.

§4 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch einen Waffenschein erteilt.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in einen Waffenschein erteilt.

(3) Als Legale Munition zählen alle erhältlichen Munitionen. Diese dürfen auch von Staatsangehörigen getragen werden, wie zum Beispiel der Polizei.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen wird damit ausgestellt, es dürfen aber nur legale Waffen getragen werden, diese sind Pistol, Glock-18, Assault Rifle, P250, M4A4, AWM, MP7A2 und als Polizist AK-12.

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Waffenschein erteilt und mit einem Schusscall auf die Person dieser muss mindestens 10 Sekunden zuvor angekündigt werden, bevor man schießen darf.

§5 Erteilung eines Schusscalls und Gültigkeit

1. Ein Schusscall muss mindestens 5 Sekunden bevor man schießt ankündigt werden

2. Als Schusscall zählt zum Beispiel: “Bleib stehen oder ich Schieße”

3. Jeder Bürger braucht einen Schusscall bevor er schießen darf

4. Ein Schusscall gilt 60 Minuten oder bis Ende der Situation

5. Tiere und Monster benötigen keine Schuss Ankündigung

§6 Benutzung von Waffen

1. Mit dem Muskel “Y” kann man seine Waffe mit Aufsätzen aufrüsten

2. Mit dem Muskel “R” kann man seine Waffe mit Munition nachladen

3. Mit dem Muskel “U” kann man seine Waffe entladen, dies muss bei Polizisten im Revier vor dem Eintreten gemacht werden

§7 Handel mit Waffen und Herstellung

1. Das Handeln mit Waffen ist für Legale Bürger verboten sowie für Staatsangehörige

2. Das Herstellen von Illegalen Waffen ist für Legale Bürger sowie Staatsangehörige strengsten verboten

§8 Illegaler Waffenbesitz

1. Der Gebrauch oder Besitz von illegalen Waffen und Munition ist verboten und wird mit einer Geldstrafe und einer Hafteinheit 4 bestraft.

2. Als Illegale Waffen zählen USP, M1014, M16A2, SSG-08 und MAC-10

3. Diese Illegalen Waffen dürfen nur auf der Waffeninsel hergestellt werden, oder da wo sich der Händler befindet.

§9 Strafen von Waffen

1. Der Gebrauch oder Besitz von illegalen Waffen und Munition ist verboten und wird mit einer Geldstrafe und einer Hafteinheit 4 bestraft.

2. Langwaffen sind verboten und werden mit einer Strafe bestraft

3. Das offene Tragen einer Waffe ist verboten und wird mit einer Strafe bestraft.

§10 Ausweisung

1. Wenn eine Legale Waffen getragen wird muss ein Ausweis sowie ein gültiger Waffenschein immer vorhanden sein bei Kontrollen